Betrieblicher Brandschutz

Brandschutzhelfer, Brandschutzbeauftragter, Evakuierungshelfer,… WHAT?

Es wird Zeit. – Zeit, etwas Klarheit zu schaffen. Bedingt durch das undurchsichtige Dickicht des Föderalismus und mehreren zusätzlicher Quellen, hat schon manch einer die Suche nach eindeutigen Vorgaben im Bereich betrieblicher Brandschutz aufgegeben.

Welche Betriebsbeauftragten in Sachen Brandschutz braucht also ein Unternehmen?

Erstmal Grundlagen schaffen: Das Gesetz steht über (fast) allem!

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG – „Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit“) verpflichtet den Arbeitgeber:

Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur (…), Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen (…) der Brandbekämpfung eingerichtet sind.

Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der (…) Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der (…) benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. (…)

D.h. der Arbeitgeber ist verpflichtet, etwas in Sachen Brandschutzorganisation zu unternehmen – aber was heißt das konkret?

Brandschutzhelfer, Evakuierungshelfer und Selbsthilfekräfte

In der Anforderung des ArbSchG steckt, dass grundsätzlich – erstmal unabhängig von der Art und Größe des Unternehmens – Brandschutzhelfer zu benennen sind. Gemäß der konkretisierenden Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 (Kapitel 7.3) sollten das (mindestens) 5% der Belegschaft sein, die u.a. in den Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut gemacht wurden – bei entsprechender Bewertung auch mal mehr. Dies umfasst auch eine praktische Schulung – d.h. die tatsächliche Anwendung eines Feuerlöschers. Und weil man ja auch mal etwas vergessen kann, ist die Schulung alle drei bis fünf Jahre zu wiederholen.

Viele Unternehmen weiten die Schulung aus: statt nur die Anforderungen der ASR A2.2 zu erfüllen, werden die Brandschutzhelfer auch gleich zum Evakuierungshelfer auf Basis eines Evakuierungskonzeptes ausgebildet. Sinnvoll? Absolut! Das erfüllt nämlich die weiteren Anforderungen des ArbSchG – da heißt es schließlich auch, dass der Arbeitgeber Beschäftigte zu benennen hat, die Aufgaben zur Evakuierung übernehmen.

grafische Darstellung Einteilung Evakuierungshelfer

Übrigens: je nach Gebäudeart können weiterführende Anforderungen in der Baugenehmigung (v.a. im Brandschutznachweis), aber auch in den Sonderbaurichtlinien stehen. Beispielsweise in Versammlungs- oder Verkaufsstätten, in letzteren ist dabei von „Selbsthilfekräften“ die Rede. In Beherbergungsstätten ist das Personal darüber hinaus auch auf die Rettung von Menschen mit Behinderung zu belehren.

Brandschutzbeauftragter

Wie schnell ist es dahin gesagt: „ich bin Brandschutzbeauftragter!“ – Aber: wann braucht ein Unternehmen einen Brandschutzbeauftragten? Und vor allem: was muss er können?

Grundsätzlich gibt es drei Voraussetzungen, aus der sich die Erfordernis eines Brandschutzbeauftragten ergeben:

1. Wenn über die Gefährdungsbeurteilung vom Unternehmer eine erhöhte Brandgefährdung ermittelt wird, kann die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten eine (organisatorische) Maßnahme sein.

2. Der Gebäudesachversicherer kann – ebenfalls aufgrund der erhöhten Risikoeinschätzung – einen Brandschutzbeauftragten fordern.

3. Die Forderung steht in der Baugenehmigung (Brandschutznachweis) oder in einer zugrundeliegenden Sonderbaurichtlinie (v.a. Hochhäuser, Verkaufsstätten, Industriebau,…).

Das ArbSchG gibt hinsichtlich der Qualifizierung des Brandschutzbeauftragten nichts praxisnahes her – aber dafür die DGUV Information 205-003 sowie die VdS-Richtlinie 3111. Hier sind sowohl die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten als auch die Anforderungen an die Qualifizierung benannt. Die beiden Regelwerke sind diesbezüglich nahezu gleichlautend. Die Ausbildung umfasst mindestens 64 Unterrichtseinheiten und resultiert in eine Prüfung. In der Regel erfolgt die Ausbildung nach vfdb-Richtlinie 12/09-01. Zusätzlich gibt es zwischenzeitlich ein Aufbaumodul nach dem europäischen CFPA-Standard – dies ist für alle Brandschutzbeauftragten relevant, die auch auf europäischer europäischer Ebene tätig sind.

Der Brandschutzbeauftragte hat sich laufend fortzubilden – hierzu werden 16 Unterrichtseinheiten innerhalb von drei Jahren als angemessen angesehen. Auch diese Fortbildung sollte vom vfdb anerkannt sein.

Der Brandschutzbeauftragte gilt als Berater des Unternehmers und verfügt rein rechtlich über keinerlei Weisungsbefugnis – außer der Unternehmer ermächtigt ihn schriftlich hierzu. Apropos „schriftlich“: der Brandschutzbeauftragte ist als Betriebsbeauftragter natürlich schriftlich vom Unternehmer zu bestellen (Beispiel siehe Abbildung unten rechts).

Anders als bei der Fachkraft für Arbeitssicherheit gibt es beim Brandschutzbeauftragten keinen allgemeingültigen Zeitansatz, wie viele Stunden pro Monat oder Jahr erforderlich sind. Dieser Zeitansatz ist grundsätzlich abhängig von der Art der Organisation, Anzahl der Nutzer, Art und Komplexität des Gebäudes und natürlich der Brandgefährdung. Also viele Faktoren, die eine übergreifende Definition nahezu ausschließen.

Praxistipp: man nehme die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten gemäß der o.g. Regelwerke und schätze den dazugehörigen Aufwand ab (siehe Abbildung unten links). Und wie immer: Wirkungskontrolle nicht vergessen – also: prüfen, ob der Zeitansatz ausreicht und ggf. nachsteuern.

(Übrigens: es reicht nicht, einfach jemanden als Brandschutzbeauftragten zu bestellen – dem Beauftragten muss auch ausreichend Zeit eingeräumt werden, um die Aufgabe gut und richtig zu erfüllen.)

Wer macht´s?

Die Brandschutzhelfer sollten natürlich vor Ort sein – d.h. Mitarbeitende des Betriebes, eingebunden in die Prozesse. Das ArbSchG sieht dabei vor: „Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen“ – d.h. sind Mitarbeitende geeignet, ist es möglich, sie als Brandschutzhelfer zu bestellen – auch ohne Änderung des Arbeitsvertrages oder der Stellenbeschreibung.

Der Brandschutzbeauftragte dagegen kann sowohl intern als auch extern bestellt werden und muss in der Regel auch nicht ständig vor Ort sein.

Was kann bS-beratung tun?

bS-beratung schafft als Facility Management Beratung und Fachplanung für Vorbeugenden Brandschutz Klarheit und Grundlagen – beispielsweise durch eine Überprüfung der Brandschutzorganisation und des baulichen und technischen Brandschutzes, durch Konzeptionierung einer Brandschutz- und Evakuierungsorganisation oder auch durch die Erstellung eines Brandschutzkonzeptes als Basis einer Baugenehmigung (bei Bedarf unter Würdigung des Bestandes).

Mit dem Seminar „Brandschutz im Facility Management“ können sich sowohl Facility Manager als auch Brandschutzbeauftragte fortbilden – die Veranstaltung wurde vom vfdb als Fortbildung für Brandschutzbeauftragte anerkannt!

Die Ausbildung der Brandschutzhelfer sowie die Gestellung des Brandschutzbeauftragten erfolgt mit meinem Kooperationspartner sp-safety (www.sp-safety.de – Arbeitssicherheit und Brandschutz).

Sprechen Sie mich gerne an!